Wichtige Informationen zum Schulanfang nach den Herbstferien
Liebe Eltern,
abgezeichnet hatte es sich bereits in den vergangenen Tagen: Die Anzahl der Corona-Infektionen ist deutlich angestiegen. Aktuell ist der kritische Corona-Grenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen überschritten worden.
Damit gilt der Kreis Lippe jetzt als Corona-Risikogebiet.
Oberstes Ziel für uns als Schule ist es, den Präsenzunterricht so lange wie möglich für alle Klassen aufrecht zu erhalten. Dieses bedeutet für den Schulstart am Montag:
- Das Betreten des Schulgeländes ist nur den Schülerinnen und Schülern und dem Schulpersonal erlaubt.
- Auf dem Schulgelände, den Fluren und im restlichen Schulgebäude gilt Maskenpflicht.
- Während des Unterrichts im Klassenverband nehmen die Kinder ihre MNS ab, wenn sie an ihren Plätzen sitzen.
- Elternabende (Infoabend zum Übergang Klasse 4, Elternabend OGS) und Elternsprechtage können nicht oder nur telefonisch stattfinden.
- Wichtige Informationen erhalten Sie über unsere Homepage (www.gsahornstrasse.de), per Elternbrief oder über Ihre Klassenpflegschaft.
OGS:
Um das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten, gelten für die OGS besondere Bestimmungen. Wenn Sie ihr Kind nachmittags selbst betreuen möchten, können Sie ihr Kind nach dem Unterricht abholen, bzw. frühere OGS-Abholzeiten (ab 14.00 Uhr) vereinbaren. Setzen Sie sich bitte telefonisch oder per Mail mit der OGS in Verbindung, wenn Sie hiervon Gebrauch machen möchten.
Telefon: 9527411 oder per Mail ogsahornstrasse@awo-lippe.de
Urlaubsrückkehrer aus internationalen Risikogebieten
Schülerinnen und Schüler müssen sich nach der Rückkehr aus internationalen Risikogebieten in häusliche Quarantäne begeben. (Ausnahme siehe unten!) Die Liste der Risikogebiete wird regelmäßig aktualisiert; sie ist im Internet unter folgendem Link einzusehen: www.rki.de/covid-19-risikogebiete. Ich bitte darum, diese durch die Presse bekanntgegebene Vorgabe einzuhalten. Eine Nichtbeachtung würde einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule darstellen.
Diese Auszüge zum Thema „Reiserückkehrer“ sind der Homepage des Landes NRW (www.land.nrw/corona) entnommen:
„Für wen gilt bei Einreise die Pflicht, sich in häusliche Quarantäne zu begeben?
Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass sich Einreisende aus Risikogebieten grundsätzlich 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben müssen. In NRW ist diese Verständigung in der Coronaeinreiseverordnung umgesetzt.
Muss ich mich nach der Einreise aus einem Risikogebiet beim Gesundheitsamt melden?
Ja. Jeder, der aus einem Risikogebiet nach Nordrhein-Westfalen einreist, muss das zuständige Gesundheitsamt kontaktieren und auf den Aufenthalt in dem Risikogebiet hinweisen.
Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht?
Ja – siehe dazu die Frage „Gibt es Ausnahmen von der Quarantäne-Regelung“.
Welche Länder gelten als Risikogebiet?
Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern. In die Bewertung fließen dabei die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner sowie daneben Umstände wie die Art des Ausbruchs (lokal begrenzt oder flächendeckend) und ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ein.
Gibt es Ausnahmen von der Quarantäne-Regelung?
Die Quarantänepflicht gilt nicht, wenn ein negativer Corona-Test vorliegt, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden ist. Maßgeblich für die Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses. Der Test kann in Deutschland nachgeholt werden; allerdings müssen dann bis zum Erhalt des Testergebnisses die Quarantäneregeln eingehalten werden. Darüber hinaus gelten folgende Ausnahmeregelungen:
- Bis zu 5 Tage kann man aus zwingenden beruflichen Gründen bzw. Gründen der Ausbildung oder zur Vornahme einer dringenden medizinischen Behandlung in ein Risikogebiet reisen bzw. nach Nordrhein-Westfalen einreisen, wenn man aus einem Risikogebiet kommt.
- Bis zu 3 Tage kann man aus besonderen sozialen bzw. familiären Gründen (z.B. geteiltes Sorgerecht, Besuch von Lebensgefährten, Verwandten ersten und zweiten Grades etc.) in ein Risikogebiet reisen bzw. nach Nordrhein-Westfalen einreisen, wenn man aus einem Risikogebiet kommt. In beiden Fällen gilt allerdings die Pflicht, sich bei Einreise aus einem Risikogebiet beim jeweils örtlichen Gesundheitsamt zu melden. Dabei besteht ab dem 7. Oktober die Vereinfachung, dass Personen, die regelmäßig aus einem der zuvor genannten Gründe in ein Risikogebiet reisen bzw. aus einem Risikogebiet nach Nordrhein-Westfalen einreisen, dies nur einmal zu melden brauchen.
- Die Quarantäne-Regelung gilt außerdem nicht für Personen, die sich auf der Durchreise durch Nordrhein-Westfalen (ohne Übernachtung) befinden. Bis zu 24 Stunden kann man im Rahmen des sogenannten „kleinen Grenzverkehrs“ in ein Risikogebiet reisen bzw. aus einem Risikogebiet nach Nordrhein-Westfalen einreisen. Für diese Kurzaufenthalte entfällt ab dem 7. Oktober die Pflicht, sich beim örtlichen Gesundheitsamt zu melden.
Alle Ausnahmen gelten nur, solange keine Symptome für eine COVID-19-Erkrankung vorliegen.
Was passiert, wenn ich mich nicht an die Quarantäneregeln halte?
Wer sich nicht an die Quarantäneregeln hält, z. B. seine Unterkunft verlässt oder Besuch empfängt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Können sich Reiserückkehrer aus Risikogebieten in Nordrhein-Westfalen an den Flughäfen auf Corona testen lassen?
Ja. An vier Flughäfen in Nordrhein-Westfalen können sich Reiserückkehrer aus Risikogebieten vor Ort derzeit kostenlos auf das Coronavirus testen lassen.
Wann steht das Testergebnis fest?
Die Reisenden können in der Regel innerhalb von drei Tagen online checken, wie der Test ausgefallen ist. Bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses sind sie nach der Coronaeinreiseverordnung verpflichtet, in häuslicher Quarantäne zu bleiben.
Müssen sich Reiserückkehrer aus Risikogebieten testen lassen?
Wer aus einem Risikogebiet nach Nordrhein-Westfalen einreist, muss auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts ein negatives Testergebnis vorlegen. Personen, die dem nicht nachkommen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf das Coronavirus zu dulden. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld belegt werden.“
Das Fernbleiben vom Unterricht wegen Quarantäne stellt keine Schulpflichtverletzung dar. Allerdings sind Sie als Eltern verpflichtet, die Schule unverzüglich zu benachrichtigen und schriftlich den Grund mitzuteilen (nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW). Quarantänebedingt nicht erbrachte Leistungen (Klassenarbeiten) müssen nachgeholt werden. (Auszug aus der Mitteilung der Bezirksregierung Detmold vom 30.09.2020)
Erkrankungen mit Covid-Symptomen
Zu den häufigsten Symptomen einer Covid-19-Erkrankung zählen: Husten, erhöhte Temperatur oder Fieber, Kurzatmigkeit, Verlust des Geruchs-/Geschmackssinns, Schnupfen, Halsschmerzen, Kopf- und Gliederschmerzen, allgemeine Schwäche
(Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Buerger/ Orientierungshilfe_Buerger_de.pdf?)
Sollte Ihr Kind entsprechende Krankheitssymtome aufweisen, so ist der im Schaubild dargestellte Verfahrensablauf einzuhalten:

Mit freundlichen Grüßen
Anke Daubel-Wiele